23.04.2019 Hochschule

Vorfahrt für Innovationen: Der Staat will forschende Unternehmen in der Breite fördern

Am 17.04.2019 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) den Referentenentwurf für das sogenannte Forschungszulagengesetz (FZulG) vorgelegt.

Vorfahrt für Innovationen: Der Staat will forschende Unternehmen in der Breite fördern


 

Am 17.04.2019 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) den Referentenentwurf für das sogenannte Forschungszulagengesetz (FZulG) vorgelegt:

 

Forschung und Entwicklung (FuE) ist für viele Unternehmen eine wichtige Investition zur Steigerung ihrer Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit. In einem schnelllebigen Umfeld muss FuE mittel- und langfristig ausgerichtet sein. Hier kann die steuerliche FuE-Förderung aufgrund ihrer Planbarkeit signifikante und wertvolle Unterstützung leisten. Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG) sieht die Einführung einer steuerlichen Forschungszulage vor, die nicht an der Bemessungsgrundlage der Einkünfteermittlung und auch nicht an der festzusetzenden Steuer ansetzt. Sie soll unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation bei allen Unternehmen gleichermaßen wirken. Vorgesehen ist die Einführung einer neuen Regelung zur steuerlichen Förderung von FuE mit ihren Komponenten Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung, die bei den Personalausgaben ansetzt und für alle steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von deren Größe oder der Art der im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit (im Sinne der Einstufung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige) Anwendung findet. Die Förderung wird in einem eigenständigen steuerlichen Nebengesetz zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz geregelt.

 

Die NORDAKADEMIE hat den Gesetzentwurf schon einmal sondiert und hier kommt die Zusammenfassung der wichtigsten Informationen:

 

  • Das Ministerium rechnet ab 2021 mit der Gewährung der Zulage für forschende Unternehmen.
  • Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht von der Steuer befreit sind.
  • Förderfähig sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus den Bereichen: Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung (Definition siehe unten). Aufwendungen für die schlichte Produktentwicklung oder Marketing- und Vertriebsaufwendungen sind nicht förderfähig.
  • Die Zulage beträgt 25% der Lohnaufwendungen der forschenden Arbeitnehmer (Bruttolohn) multipliziert mit 1,2. Die Zulage ist gänzlich unabhängig vom Gewinn oder steuerlicher Bemessungsgrundlage des forschenden Unternehmens.
  • Es gibt Höchstgrenzen für die Zulage pro Unternehmen und pro Wirtschaftsjahr (max. 2 Mio. € Lohnaufwendungen für forschende Arbeitnehmer multipliziert mit 1,2 sind förderfähig).
  • Das Finanzamt gewährt die Zulage aufgrund einer Bescheinigung von (einer) Bundesstelle(n), die über die Förderfähigkeit des FuE-Vorhabens entscheidet. Wer diese Bundesstelle(n) sind, ist bislang noch offen.
  • Eine erhaltene Zulage ist für das forschende Unternehmen kein steuerlicher Ertrag. Gleichwohl sind die Lohnaufwendungen der forschenden Arbeitnehmer steuerlich Betriebsausgaben. Die FuE Zulage selbst kann somit vollständig steuerfrei vereinnahmt werden.

Ansprechpartner an der NORDAKADEMIE:

 

StB Prof. Dr. Nick Gehrke

 

Zur Definition von förderfähigen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (siehe Anlage 1 des Gesetzesentwurfs):

 

„Grundlagenforschung“: Experimentelle oder theoretische Tätigkeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen.

 

„Industrielle Forschung“: Planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.

 

„Experimentelle Entwicklung“: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre. Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.