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Nachteilsausgleich
an der NORDAKADEMIE
Hochschule der Wirtschaft
Erklärung zum Nachteilsausgleich
Dieses Erklärung richtet sich sowohl an Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung als auch an Lehrende. Sie bezieht sich speziell auf die Gestaltung gleichwertiger Bedingungen für behinderte und chronisch erkrankte Studierende bei Studien- und Prüfungsleistungen sowie Abschlussarbeiten und in Eignungsfeststellungsverfahren. Die NORDAKADEMIE regelt für alle Studiengänge den Nachteilsausgleich in der Prüfungsverfahrensordnung (§ 26).
Rechtliche Grundlagen für Nachteilsausgleiche bei Studien- und Prüfungsleistungen sowie Abschlussarbeiten
Grundlegend leitet sich der Anspruch auf Nachteilsausgleiche aus Artikel 3 des Grundgesetzes ab. Dort heißt es in Absatz 3, Satz 2 „(…) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“.
Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz wird konkretisiert im HSG Schleswig-Holstein in § 3 Abs. 5:
„(5) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Identität, einer Behinderung oder der Religion und Weltanschauung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Sie wirken sexualisierter Belästigung und Gewalt entgegen. Sie berücksichtigen insbesondere die besonderen Bedürfnisse von 1. Studierenden und Promovierenden mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002, (BGBl. I S. 1467), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387), dazu zählen auch psychische und chronische Erkrankungen; dabei wirken sie darauf hin, die Zugänglichkeit ihrer Angebote für Menschen mit Behinderung herzustellen und zu sichern und bestehende Barrieren abzubauen, … .“
Sachlicher Geltungsbereich
Die Regelungen zum Nachteilsausgleich gelten für alle an der NORDAKADEMIE zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen, Abschlussarbeiten sowie für Tests, die in Eignungsfeststellungsverfahren zu leisten sind.
Personeller Geltungsbereich
Laut §2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes (BGG) lautet die Legaldefinition von Behinderung:
„(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. (…)“
Der Behinderungsbegriff des SGB IX und des BGG umfasst auch chronische i. S. von länger andauernden Erkrankungen sowie chronische Erkrankungen mit episodischem Verlauf, sofern diese zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe führen.
Inhaltliche und organisatorische Hinweise für die Gestaltung von Nachteilsausgleichen bei Studien- und Prüfungsleistungen sowie Abschlussarbeiten
Beim Nachteilsausgleich gilt grundsätzlich, dass Inhalt und fachliches Niveau einer Prüfung nicht verändert werden dürfen. Ein Nachteilsausgleich wird weder auf dem Zeugnis noch an anderer Stelle seitens der Hochschule öffentlich bekannt gegeben.
Durch den Nachteilsausgleich werden die fachlichen Anforderungen an die Kandidatinnen und Kandidaten nicht verringert. Es handelt sich daher keinesfalls um eine Erleichterung, sondern um eine bedarfsgerechte Gestaltung von Bedingungen, um behinderten und chronisch erkrankten Studierenden gleichwertige Bedingungen zu ermöglichen. Die Gestaltung solcher nachteilsausgleichenden Maßnahmen muss stets individuell festgelegt werden.
Bei Studienleistungen erfolgt die bedarfsgerechte Modifikation von Bedingungen oftmals durch Absprache zwischen der oder dem Lehrenden und der oder dem behinderten bzw. chronisch erkrankten Studierenden. Für Transferleistungen gelten die im folgenden Absatz aufgeführten Regelungen.
Bei Prüfungs- und Transferleistungen sowie Abschlussarbeiten ist von der oder dem behinderten bzw. chronisch erkrankten Studierenden rechtzeitig ein formloser schriftlicher Antrag an die oder den Beauftragte(n) für Studierende in besonderen Lebenslagen der Hochschule zu richten. Nachteilsausgleiche, die sich auf das Schreiben einer Klausur beziehen, sind spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin zu beantragen. Für alle anderen Prüfungsleistungen, Transferleistungen sowie Abschlussarbeiten muss der Antrag spätestens vier Wochen vor Eintritt in das Prüfungsverfahren gestellt werden.
Das Antragsformular findet sich im Campus-Informationssystem (CIS). In dem Antrag sollte die oder der Studierende die für sie/ihn geeigneten Maßnahmen eines Nachteilsausgleichs darlegen. Dem Antrag ist ein geeigneter Nachweis beizufügen, beispielsweise: ärztliches Attest, Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch i. S. des § 2 Abs. 2 SGB IX, psychologisches Gutachten.
Zur Festlegung des jeweils geeigneten Nachteilsausgleich kooperiert die oder der Beauftragte für Studierende in besonderen Lebenslagen gegebenenfalls mit unterschiedlichen Personen und oder Institutionen (z. B. Ärztinnen und Ärzten, Psycholog:innen, Berufsberatung der Arbeitsagentur, Behindertenbeauftragte des Studierendenwerks Schleswig-Holstein, Behindertenbeauftragte anderer Hochschulen, Integrationsfachdiensten).
Eine Gestaltung der Bedingungen, unter denen Studien- und Prüfungsleistungen sowie Abschlussarbeiten zu erbringen sind, kann sich auf zeitliche Aspekte sowie auf Art, Form und Inhalt der Studien- und Prüfungsleistungen sowie Abschlussarbeiten beziehen. Folgende Maßnahmen sind beispielhaft denkbar:
- Veränderung von Dauer und/oder Lage einzelner Studien- und Prüfungsleistungen sowie Abschlussarbeiten
- Erbringen von Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Form
- Zulassen oder ggf. auch zur Verfügung stellen von notwendigen Hilfsmitteln und Assistenzleistungen, Zulassen von Gebärdensprachdolmetscher:innen sowie zur Verfügung stellen von adaptierten (Prüfungs-) Unterlagen
- Durchführung der Prüfung in einem gesonderten Raum.
Informationsmöglichkeiten
Falls Sie Fragen zur Gestaltung gleichwertiger Bedingungen für behinderte und chronisch erkrankte Studierende bei Studien- und Prüfungsleistungen sowie Abschlussarbeiten haben, wenden Sie sich bitte an den oder die Beauftragte(n) für Studierende in besonderen Lebenslagen der NORDAKADEMIE.
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